Die Erlangung einer Staatsbürgerschaft setzt einen durch den Gesuchsgegner persönlich gestellten Antrag voraus (siehe vorne lit. A). Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gestellt, ist aber nach wie vor nicht bereit, die Staatsbürgerschaft zu beantragen, weder im Kosovo, wo er geboren ist, noch in einem anderen der Nachfolgestaaten Ex-Jugoslawiens (Protokoll S. 6, act. 40). Damit ist er entgegen seinen Ausführungen seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ihm das Beantragen einer Staatsbürgerschaft nicht zumutbar sein sollte.