Wie bereits im Urteil betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 4. Januar 2024 festgehalten wurde (MI-act. 605 f.), ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Die Landesverweisung kann nicht vollzogen werden, weil der Gesuchsgegner keine Staatsbürgerschaft besitzt. Sämtliche seitens der Behörden unternommenen Anstrengungen, damit entweder Serbien oder Montenegro oder Kosovo den Gesuchsgegner als Staatsbürger anerkennen und ihn rückübernehmen würden, sind gescheitert. Die Erlangung einer Staatsbürgerschaft setzt einen durch den Gesuchsgegner persönlich gestellten Antrag voraus (siehe vorne lit.