2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Wie bereits im Urteil vom 12. Dezember 2023 festgestellt wurde, hat der Gesuchsgegner die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen (WPR.2023.104, Erw. II/2.3; MI-act. 576). 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.