E. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftverlängerung (Protokoll S. 5, act. 39). Der Gesuchsgegner liess den Antrag stellen, er sei unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Protokoll S. 5, act. 39). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: