B. Am 27. Februar 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 636 ff.). Im Anschluss an die -5- Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG und Art. 79 AIG um zwei Monate bis zum 7. Mai 2024, 12.00 Uhr, verlängert.