Am 4. Januar 2024 liess der Gesuchsgegner beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen (MI-act. 592 ff.). Am 22. Februar 2024 hielt das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs fest, dass es angesichts dessen, dass für die Staatenlosigkeit das erfolglose Bemühen um Erhalt einer Staatsangehörigkeit Voraussetzung sei, eine entsprechende Bemühung des Gesuchsgegeners aber nicht erfolgt sei, nicht von der Staatenlosigkeit des Gesuchsgegners ausgehe (MIact. 630 ff.).