Am 8. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft und ordnete diese gleichentags für einen Monat an (MI-act. 549 ff.). Am 12. Dezember 2023 wurde die Anordnung der Durchsetzungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 7. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.104; MI-act. 571 ff.). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 5. Januar 2024 bis zum 7. März 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.2; MI-act. 599 ff.).