Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner durch seinen Vertreter am 13. September 2023 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein (MIact. 428, 433 ff.). Diese wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2023 abgewiesen (MI-act. 502 ff.). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. Oktober 2023 (WPR.2023.86; MIact. 477 ff.) bis zum 9. Januar 2024, 12.00 Uhr.