Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.20 / jr ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Roder Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Serbien, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 1987 illegal in die Schweiz ein, durchlief hier erfolglos zwei Asylverfahren und lebte und arbeitete danach, unterbrochen durch Aufenthalte in Frankreich, in der Schweiz, ohne aber je über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben (WPR.2023.55, MI-act. 388). Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gleichzeitig für sieben Jahre des Landes verwiesen (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 54 ff.). Zu jenem Zeitpunkt befand sich der Gesuchsgegner seit dem 26. Mai 2021 im vorzeitig angetretenen Strafvollzug. (MI-act. 84 f.). Das Urteil vom 25. August 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 81). Am 15. Oktober 2021 verfügte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung des Gesuchsgegners aus dem Strafvollzug per 15. Oktober 2021 unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz (MI-act. 87 ff.). Mit Schreiben des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 15. Oktober 2021, welches dem Gesuchsgegner gleichentags übergeben wurde, wies das MIKA den Gesuchsgegner auf seine Ausreisepflicht hin, teilte ihm mit, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu übermitteln. Sollte er dies innert fünf Tagen nicht tun, werde er in den Kosovo ausgeschafft (MI-act. 81 f., 86). Hierauf teilte der Gesuchsgegner dem MIKA mit persönlich verfasstem Schreiben mit, er könne keine Reisedokumente übermitteln, da er staatenlos und nicht koso- varischer Staatsangehöriger sei. Er sei deshalb auch nicht bereit, freiwillig in den Kosovo auszureisen, wolle aber nach Frankreich zurückkehren, wo er 20 Jahre lang gelebt habe (MI-act. 90). Am 21. Oktober 2021 lehnte Frankreich die Wiederaufnahme des Gesuchsgegners ab (MI-act. 94 ff.). Am 22. Oktober 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem MIKA unter anderem ein Schreiben des kosovarischen Innenministeriums vom 23. Februar 2018 zu, worin dieses den Gesuchsgegner als kosovarischen Staatsangehörigen anerkannte und einer Rückkehr in den Kosovo zustimmte. Zudem stellte das SEM dem MIKA ein unbeschränkt gültiges Ersatzreisedokument für eine Ausreise in den Kosovo, gültig ab 1. April 2021, zu (MI-act. 101 ff.). Hierauf meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Pristina für den 29. Oktober 2021 an (MI-act. 106 ff.). Am 29. Oktober 2021 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner habe sich geweigert, den für ihn -3- gebuchten Flug anzutreten (MI-act. 115). In der Folge meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 3. November 2021 für einen begleiteten Flug nach Pristina an, der auf den 15. Dezember 2021 bestätigt wurde (MI- act. 129 ff.). Am 25. November 2021 teilte das Amt für Justizvollzug dem MIKA mit, der Gesuchsgegner befände sich aufgrund einer defekten Herzklappe im Spital (MI-act. 147). Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2021 sei die Rückführung des Gesuchsgegners aus medizinischer Sicht nicht möglich (MI-act. 159 f.), weshalb der Flug vom 15. Dezember 2021 an- nulliert wurde (MI-act. 164). In der Folge verzichtete das MIKA aufgrund des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 173). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 forderte das MIKA den Gesuchsgegner auf, sich im Anschluss an die Haft- entlassung vom 30. Dezember 2021 umgehend in die kantonale Unterkunft in Buchs zu begeben (MI-act. 176 f.). Am 28. Februar 2022 und am 7. März 2022 wurde der Gesuchsgegner am Herz operiert (MI-act. 199, 203 ff., 245 ff.). Im Anschluss an diverse medizinische Nachkontrollen (MI-act. 245 ff.) lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 5. August 2022 zu einem Ausreisegespräch vor (MI-act. 269). Anlässlich dieses Gesprächs teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, die kosovarischen Behörden würden für ihn ein Ersatzreisedokument ausstellen. Da der Gesuchsgegner gemäss vorliegender Information medizinisch in der Lage sei, einen Flug in den Kosovo anzutreten, werde das MIKA einen solchen für ihn buchen. Der Gesuchsgegner gab an, er verfüge nicht über die kosovarische Staats- angehörigkeit, er würde sich aber bei einer polizeilichen Anhaltung zwecks Zuführung zum Flughafen nicht wehren (MI-act. 272 f.). In der Folge er- suchte das MIKA das SEM um Rückkehrunterstützung (MI-act. 274 ff., 279 ff.) und meldete den Gesuchsgegner erneut für einen Flug an, der auf den 22. August 2022 bestätigt wurde (MI-act. 284 f.). Am 22. August 2022 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner befinde sich nicht mehr in der kantonalen Unterkunft (MI-act. 297). Am darauffolgenden Tag schrieb das MIKA den Gesuchsgegner zur Ver- haftung aus (MI-act. 301 ff.) und teilte dem SEM am 19. November 2022 mit, der Gesuchsgegner sei seit dem 24. August 2022 unbekannten Aufenthalts (MI-act. 304). Am 26. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl von der Kantonspolizei Zürich festgenommen (MI- act. 323 ff.). Der Gesuchsgegner befand sich bis am 10. Juli 2023 im Ge- fängnis Pfäffikon in Sicherheitshaft (MI-act. 345 ff.), wurde anschliessend migrationsrechtlich festgenommen und am 12. Juli 2023 dem MIKA zugeführt (MI-act. 350 f.). Gleichentags gewährte das MIKA dem -4- Gesuchsgegner das rechtliche Gehör und ordnete anschliessend eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 11. Oktober 2023 an, welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2023 bis zum 9. Oktober 2023 bestätigt wurde (MI-act. 356 ff., 370 ff., 387 ff.). Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner durch seinen Vertreter am 13. September 2023 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein (MI- act. 428, 433 ff.). Diese wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2023 abgewiesen (MI-act. 502 ff.). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. Oktober 2023 (WPR.2023.86; MI- act. 477 ff.) bis zum 9. Januar 2024, 12.00 Uhr. Am 28. November 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die bisherigen Abklärungen zur Identifizierung des Gesuchsgegners von Serbien, Montenegro und Kosovo (teilweise bereits mehrfach) negativ beantwortet worden seien. Ohne Mithilfe des Gesuchsgegners sei eine Papierbeschaffung nicht mehr möglich; er müsse selbständig eine Staatsbürgerschaft beantragen (MI-act. 529 ff.). Am 8. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft und ord- nete diese gleichentags für einen Monat an (MI-act. 549 ff.). Am 12. De- zember 2023 wurde die Anordnung der Durchsetzungshaft durch den Ein- zelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 7. Januar 2024, 12.00 Uhr, be- stätigt (WPR.2023.104; MI-act. 571 ff.). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 5. Januar 2024 bis zum 7. März 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.2; MI-act. 599 ff.). Am 4. Januar 2024 liess der Gesuchsgegner beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen (MI-act. 592 ff.). Am 22. Februar 2024 hielt das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs fest, dass es angesichts dessen, dass für die Staatenlosigkeit das erfolglose Bemühen um Erhalt einer Staatsangehörigkeit Voraussetzung sei, eine entsprechende Bemühung des Gesuchsgegeners aber nicht erfolgt sei, nicht von der Staatenlosigkeit des Gesuchsgegners ausgehe (MI- act. 630 ff.). B. Am 27. Februar 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 636 ff.). Im Anschluss an die -5- Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG und Art. 79 AIG um zwei Monate bis zum 7. Mai 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte der Gesuchsgegner die Aussage. Sein Rechtsvertreter liess indes telefonisch ausrichten, dass eine Verhandlung erwünscht werde (MI-act. 642). D. Die Präsenzverhandlung wurde am 29. Februar 2024 durchgeführt und der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner wurden befragt. E. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftverlängerung (Protokoll S. 5, act. 39). Der Gesuchsgegner liess den Antrag stellen, er sei unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Protokoll S. 5, act. 39). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der -6- Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 7. März 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 27. Februar 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an. Anlässlich des rechtlichen Gehörs ersuchte der Gesuchsgegner um Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung. Die Verhandlung erfolgte am 29. Februar 2024 und damit innerhalb von acht Arbeitstagen nach Gesuchseinreichung. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MSG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 12. Dezember 2023 festgestellt -7- wurde, liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 (MI-act. 54 ff.), gemäss welchem der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen wurde, eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor (WPR.2023.104, Erw. II/2.2; MI-act. 576). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Wie bereits im Urteil vom 12. Dezember 2023 festgestellt wurde, hat der Gesuchsgegner die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen (WPR.2023.104, Erw. II/2.3; MI-act. 576). 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits im Urteil betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 4. Januar 2024 festgehalten wurde (MI-act. 605 f.), ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Die Landesverweisung kann nicht vollzogen werden, weil der Gesuchsgegner keine Staatsbürgerschaft besitzt. Sämtliche seitens der Behörden unternommenen Anstrengungen, damit entweder Serbien oder Montenegro oder Kosovo den Gesuchsgegner als Staatsbürger anerkennen und ihn rückübernehmen würden, sind gescheitert. Die Erlangung einer Staatsbürgerschaft setzt einen durch den Gesuchsgegner persönlich gestellten Antrag voraus (siehe vorne lit. A). Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gestellt, ist aber nach wie vor nicht bereit, die Staatsbürgerschaft zu beantragen, weder im Kosovo, wo er geboren ist, noch in einem anderen der Nachfolgestaaten Ex-Jugoslawiens (Protokoll S. 6, act. 40). Damit ist er entgegen seinen Ausführungen seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ihm das Beantragen einer Staatsbürgerschaft nicht zumutbar sein sollte. Es ist damit offensichtlich, dass die Landesverweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden kann. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft -8- werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Wie bereits im Urteil vom 4. Januar 2024 festgestellt (MI-act. 606), bestehen, solange die Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners nicht feststeht, keine Vollzugsperspektiven. Die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit setzt die Mitwirkung des Gesuchsgegners voraus. Solange er zu dieser nicht bereit ist, besteht keine Möglichkeit, die Landesverweisung zu vollziehen und die Ausschaffungshaft bleibt weiterhin unzulässig (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Inwiefern eine andere, mildere Massnahme zum Ziel führen könnte, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist es dem MIKA insbesondere auch nicht vorzuwerfen, dass sämtliche Anfragen bei den Behörden der westbalkanischen Länder zum Teil mehrfach negativ beantwortet worden und die Möglichkeiten der Behörden nun ausgeschöpft sind. Inwiefern das MIKA deshalb seine behördlichen Pflichten verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Der Gesuchsgegner befindet sich seit Juli 2023 in ausländerrechtlicher Haft. Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2023, WPR.2023.55, Erw. II/6, festgehalten, wurde der Gesuchsgegner am 10. Juli 2023 aus der strafprozessualen Haft entlassen und später in Ausschaffungshaft genommen. Diese wurde, in Korrektur der migrationsamtlich angeordneten Haft lediglich bis zum 9. Oktober 2023 bestätigt (MI-act. 394 f.). Zwar hatten die Zürcher Migrationsbehörden im -9- Anschluss an die Entlassung aus der strafprozessualen Haft eine kurzfristige Festhaltung gestützt auf Art. 73 AIG angeordnet und ist eine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 6 AIG grundsätzlich nicht an die Ausschaffungshaft anzurechnen. Da aber keiner der mit Art. 73 Abs. 1 AIG abschliessend normierten Haftzwecke (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus bzw. Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist) erfüllt war und sich die Haftanordnung damit nachträglich als unzulässig erwies, war Art. 73 Abs. 6 AIG nicht anwendbar und die Festhaltung bereits ab dem 10. Juli 2023 als Ausschaffungshaft zu qualifizieren. Die sechsmonatige Frist endete damit am 9. Januar 2024 und die Haft kann längstens bis zum 9. Januar 2025 verlängert werden. Sämtliche anderen dem widersprechenden Haftdauerberechnungen sind unbeachtlich. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 27. Februar 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 7. Mai 2024, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Haft um zwei Monate in der Form von Durchsetzungshaft wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat sich mehrfach, zuletzt im Rahmen der Haftverhandlung vom 29. Februar 2024, dahingehend geäussert, dass er nicht gewillt sei, freiwillig eine Staatsbürgerschaft zu beantragen und so die Papierbeschaffung voranzutreiben (act. 35 ff.). Das Verhalten des Ge- suchsgegners bietet folglich keine Gewähr für zukünftige Kooperation mit den Behörden. Die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG ist somit erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, indem er die Staatsbürgerschaft beantragt, und dadurch die Durchsetzungshaft zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. - 10 - 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhält- nisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftver- längerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht gel- tend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig er- scheinen liessen. Die Ausführungen des Rechtsvertreters, wonach die Durchsetzungshaft keine Verhaltensänderung herbeiführen könne und daher unverhältnismässig sei, überzeugen nicht (Protokoll S. 6, act. 40). Es wird sich zeigen müssen, ob der Gesuchsgegner mit der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren bzw. bei der Abklärung seiner Identität mitzuwirken. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haftverlängerung als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 12. Juli 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.55 einreichen. - 11 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft - zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der Verhandlung vom 29. Februar 2024 mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 27. Februar 2024 angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 7. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der mit Urteil vom 12. Juli 2023 bestätigte amtlich Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2023.55 einreichen. - 12 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 29. Februar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder