Solange der Gesuchsgegner seine Mitwirkung verweigert, ist nicht davon auszugehen, dass die Papierbeschaffung tatsächlich aussichtslos ist. Unter diesen Umständen besteht offensichtlich ein überwiegendes öffentliches Interesse, den Gesuchsgegner durch Inhaftierung weiter unter Druck zu setzen, bei der Papierbeschaffung zu ko- -9- operieren und seine Weigerung, auszureisen, aufzugeben, weshalb die Verlängerung der Durchsetzungshaft als verhältnismässig zu erachten ist.