Der Gesuchsgegner macht geltend, er sei nicht in der Lage ägyptische Reisepapiere zu beschaffen, da er in Ägypten keine Angehörigen habe und seit Jahren nicht mehr in Ägypten lebe. Eine Verlängerung der Durchsetzungshaft würde daher ins Leere laufen und sei damit unzulässig (act. 9). Dem ist nicht zu folgen. Der Gesuchsgegner hat sich bisher geweigert bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und hat auch mehrfach ausgesagt, zuletzt am rechtlichen Gehör vom 3. Januar 2024, nicht kooperieren zu wollen (act. 5). Solange der Gesuchsgegner seine Mitwirkung verweigert, ist nicht davon auszugehen, dass die Papierbeschaffung tatsächlich aussichtslos ist.