Wie bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (WPR.2023.107, Erw. II/2.5; MI-act. 919 f.) festgestellt wurde, besteht ohne die Mitwirkung des Gesuchsgegners keine Vollzugsperspektive. Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Das Gespräch zwischen dem SEM und dem ägyptischen Konsul vom 13. Dezember 2023 war erfolglos, sodass ein Gespräch erst dann möglich sein wird, wenn der Gesuchsgegner kooperiert (MI-act. 910). Da der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit nicht gegen seinen Willen ausgeschafft werden kann, bestehen nach wie vor keine Vollzugsperspektiven, womit die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit.