Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurde der Gesuchsgegner weggewiesen (MI-act. 573 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. November 2022 wurde der Gesuchsgegner unter anderem für sieben Jahre des Landes verwiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 760 ff.). Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Die per 23. Mai 2020 angesetzte Ausreisefrist (MI-act. 573 ff.) hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen.