D. Wie bereits im Urteil vom 13. Dezember 2023 festgehalten, wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine Frist bis zum 4. Januar 2024, 17.00 Uhr, für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt, sollte die Durchsetzungshaft bis am 3. Januar 2024 verlängert werden (WPR.2023.107; MI-act. 914 ff.). Der amtliche Rechtsvertreter reichte fristgerecht am 4. Januar 2024 seine Stellungnahme ein, in welcher er die Aufhebung der -5- Verfügung des MIKA vom 3. Januar 2024 und die unverzügliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft beantragte (act. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: