Am 12. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft, anlässlich dessen der Gesuchsgegner angab, nur zu kooperieren, wenn er aus der Haft entlassen werde (MI-act. 896). Anschliessend an das rechtliche Gehör wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 die Durchsetzungshaft von einem Monat eröffnet (MI-act. 899 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom -4- 13. Dezember 2023 bis zum 11. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (MI-act. 914 ff.; WPR.2023.107).