6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine mildere Massnahme – etwa eine Meldepflicht – dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, ist – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich. Auch bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig.