5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit fünf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 5. Oktober 2023 – 12. Dezember 2023; Durchsetzungshaft 12. Dezember 2023 – 11. März 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 5. April 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 5. April 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 23. Februar 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 11. Mai 2024, an.