Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da keine Reisedokumente vorliegen. Eine Ausschaffungsperspektive besteht deshalb nicht, womit die Anordnung einer Ausschaffungshaft nach wie vor unzulässig wäre (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).