2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 13. Dezember 2023 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren bzw. an der Beschaffung von Identitäts- oder Reisedokumenten mitzuwirken, infolgedessen seine Wegweisung bzw. die Landesverweisung, mangels zu seiner Identi- -7-