Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 760 ff.). Damit liegt nicht nur ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, sondern auch eine rechtskräftige erstinstanzliche Landesverweisung vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.107 vom 13. Dezember 2023, Erw. II/2.2; MI-act. 914 ff.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Die per 23. Mai 2020 angesetzte Ausreisefrist (MI-act. 573 ff.) hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen.