Der amtliche Rechtsvertreter reichte fristgerecht am 29. Februar 2024 seine Stellungnahme ein, in welcher er die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 23. Februar 2024 und die unverzügliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft beantragte (act. 16 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: