D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 29. Februar 2024 (Eingang) zugestellt (act. 12 f.). Gleichzeitig wurde -5- darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe.