Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2024 (WPR.2024.1; MI-act. 934 ff.) bis zum 11. März, 12.00 Uhr, bestätigt. B. Am 23. Februar 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 948 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG und Art. 79 AIG um zwei Monate bis zum 11. März 2024, 12.00 Uhr, verlängert.