Dem ist zuzustimmen und das MIKA wird inskünftig dafür besorgt sein müssen, dass Inhaftierte möglichst unverzüglich nach ihrer Inhaftierung telefonieren können, um ihre Reisedokumente erhältlich zu machen. Eine Haftentlassung wegen des verweigerten Telefongesprächs ist jedoch nicht angezeigt. Darüber hinaus liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. -7- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.