4. Bezüglich der Haftbedingungen macht der Rechtsvertreter des Geusuchsgegners geltend, dem Gesuchsgegner sei das Telefonat mit seinem Bruder verwehrt worden, sodass er seinen sich in Kroatien befindenden Reisepass noch nicht habe organisieren können. Es dürfe nicht seinem Mandanten angelastet werden, wenn ihm ein notwendiges Telefonat verwehrt worden sei und dadurch kein Reisepass vorliege (Protokoll S. 5, act. 35.).