lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Der Gesuchsgegner reiste trotz Einreiseverbot in die Schweiz ein und verstiess damit gegen die Verfügung des Amts für Migration des Kantons Schwyz (MI-act. 118). Eine sofortige Ausschaffung des Gesuchsgegners ist aufgrund fehlender gültiger Reisedokumente (noch) nicht möglich. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.