2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -5- Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 20. Februar 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MIact. 31 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.