1. Die mit Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 20. Februar 2024 bis zum 19. Mai 2024, 12.00 Uhr, angeordnete Haft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Verfügung von Ersatzmassnahmen. 2. Der Sprechende sei als amtlicher Rechtsvertreter zu bestätigen und nach Abschluss des Verfahrens WPR.2024.18 angemessen aus der Staatskasse zu honorieren. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: