B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 20. Februar 2024 eine Wegweisungsverfügung ausgehändigt (MIact. 31 ff.) und das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 207 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 20. Februar 2024, 10.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 19. Mai 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.