Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft, anlässlich welchem er angab, sein echter Reisepass befinde sich in Kroatien und er würde sich der Haft fügen (MI-act. 207 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 31 ff.) und ordnete eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 212 ff.). -3-