Anlässlich der am 19. Februar 2024 durchgeführten polizeilichen Einvernahme gab der Gesuchsgegner an, er sei von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist, um seinen Bruder abzuholen und anschliessend wieder nach Frankreich zurückzukehren (MI-act. 7 ff.). Am 20. Februar 2024, 10.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der polizeilich motivierten Haft entlassen und auf Anordnung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR; SAR 122.600) migrationsrechtlich festgenommen (MI-act. 29).