Mit Verfügung vom 14. September 2023 wies das Amt für Migration des Kantons Schwyz den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 15. September 2023 zu verlassen (MIact. 118 ff.). Sodann wurde gegen ihn ein Einreiseverbot bis zum 14. September 2025 verhängt (MI.act. 55 f.), dessen Empfang der Gesuchsgegner mit seiner Unterschrift bestätigte (MI.-act. 57).