Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.18 / ko / ZEMIS [***] Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Okutan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Kosovo, alias B._____, von Kroatien, z. Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Postplatz 3, Postfach, 5610 Wohlen Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 12. September 2023 wurde der Gesuchsgegner anlässlich einer ausländerrechtlichen Kontrolle auf einer Baustelle im Kanton Schwyz angehalten und konnte sich nicht ausweisen, wobei er angab aus dem Kosovo zu stammen. Aufgrund des Verdachts illegaler Einreise, Arbeit und Aufenthalts wurde er von der Kantonspolizei Schwyz vorläufig festgenommen (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 133). Mit Verfügung vom 14. September 2023 wies das Amt für Migration des Kantons Schwyz den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 15. September 2023 zu verlassen (MI- act. 118 ff.). Sodann wurde gegen ihn ein Einreiseverbot bis zum 14. September 2025 verhängt (MI.act. 55 f.), dessen Empfang der Gesuchsgegner mit seiner Unterschrift bestätigte (MI.-act. 57). Am 18. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner mit zwei weiteren Mitfahrern anlässlich einer Fahndung wegen eines Einbruchdiebstahls in Lenzburg angehalten und kontrolliert (MI-act. 4 ff.). Er wies sich dabei mit einem kroatischen Reisepass aus, welcher sich als Fälschung herausstellte (MI-act. 10 f., act. 44 ff.). Die anschliessend durch die Kantonspolizei Aargau getätigten Abklärungen ergaben, dass gegen den Gesuchsgegner eine Einreisesperre verfügt worden war, weshalb er vorläufig festgenommen wurde (MI-act. 10). Anlässlich der am 19. Februar 2024 durchgeführten polizeilichen Einvernahme gab der Gesuchsgegner an, er sei von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist, um seinen Bruder abzuholen und anschliessend wieder nach Frankreich zurückzukehren (MI-act. 7 ff.). Am 20. Februar 2024, 10.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der polizeilich motivierten Haft entlassen und auf Anordnung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR; SAR 122.600) migrationsrechtlich festgenommen (MI-act. 29). Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft, anlässlich welchem er angab, sein echter Reisepass befinde sich in Kroatien und er würde sich der Haft fügen (MI-act. 207 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 31 ff.) und ordnete eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 212 ff.). -3- B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 20. Februar 2024 eine Wegweisungsverfügung ausgehändigt (MI- act. 31 ff.) und das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 207 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 20. Februar 2024, 10.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 19. Mai 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 34). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 34): 1. Die mit Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 20. Februar 2024 bis zum 19. Mai 2024, 12.00 Uhr, angeordnete Haft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Verfügung von Ersatzmassnahmen. 2. Der Sprechende sei als amtlicher Rechtsvertreter zu bestätigen und nach Abschluss des Verfahrens WPR.2024.18 angemessen aus der Staatskasse zu honorieren. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 20. Februar 2024, 10.00 Uhr, aus der polizeilich motivierten Haft entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 22. Februar 2024, 09.00 Uhr; das Urteil wurde um 09.29 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -5- Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 20. Februar 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI- act. 31 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR -6- [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner wies sich anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 18. Februar 2024 mit einem falschen kroatischen Reisepass aus (MI- act. 1 ff., 10; act. 44 ff.) und führte weitere gefälschte Ausweisdokumente mit sich (act. 40 ff.). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sowie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2; BGE 122 II 49, Erw. 2a). Vielmehr ist in Fällen wie dem Vorliegenden von einer klaren Untertauchensgefahr auszugehen, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Der Gesuchsgegner reiste trotz Einreiseverbot in die Schweiz ein und verstiess damit gegen die Verfügung des Amts für Migration des Kantons Schwyz (MI-act. 118). Eine sofortige Ausschaffung des Gesuchsgegners ist aufgrund fehlender gültiger Reisedokumente (noch) nicht möglich. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen macht der Rechtsvertreter des Geusuchsgegners geltend, dem Gesuchsgegner sei das Telefonat mit seinem Bruder verwehrt worden, sodass er seinen sich in Kroatien befindenden Reisepass noch nicht habe organisieren können. Es dürfe nicht seinem Mandanten angelastet werden, wenn ihm ein notwendiges Telefonat verwehrt worden sei und dadurch kein Reisepass vorliege (Protokoll S. 5, act. 35.). Dem ist zuzustimmen und das MIKA wird inskünftig dafür besorgt sein müssen, dass Inhaftierte möglichst unverzüglich nach ihrer Inhaftierung telefonieren können, um ihre Reisedokumente erhältlich zu machen. Eine Haftentlassung wegen des verweigerten Telefongesprächs ist jedoch nicht angezeigt. Darüber hinaus liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. -7- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters – nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland. Die von seinem Rechtsvertreter vorgeschlagene Meldepflicht (act. 38 f.) könnte nicht sicherstellen, dass er tatsächlich ausreisen wird. Vielmehr wäre es ihm ohne weiteres möglich, sich bis zum Rückführungszeitpunkt bei den Behörden zu melden und trotzdem unterzutauchen, sobald der Rückflug anzutreten wäre. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. -8- IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 20. Februar 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 19. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. -9- Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 22. Februar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Okutan