3.5. Die Notwendigkeit einer Haftanordnung setzt das Vorliegen eines Haftgrunds voraus, weshalb eine eingehende und seriöse Prüfung des Haftgrunds fundamental ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Haftgrund der Untertauchensgefahr geprüft wird, da dabei stets die Gesamtheit der Vorkommnisse zu berücksichtigen ist (vgl. Erw. II./4.1). Im Rahmen der Überprüfung dürfen nicht nur Indizien berücksichtigt werden, welche für eine Untertauchensgefahr sprechen, sondern es sind auch die Indizien aufzuführen, welche dagegensprechen.