Dem ist nicht zu folgen. Es mag zwar stimmen, dass der Gesuchsgegner zu Beginn des Ausreisegesprächs angab, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Jedoch ist aus dem Protokoll klar ersichtlich, dass sich der Gesuchsgegner kurz darauf bereit erklärte, freiwillig nach Deutschland zurückzureisen, soweit dies nötig sei (MI-act. 63 ff.). Diese Meinungsänderung geschah insbesondere noch bevor der Gesuchsgegner mit der Möglichkeit einer Haftanordnung konfrontiert wurde. Somit überzeugt das Argument des MIKA, es handle sich dabei um eine reine Schutzbehauptung, nicht.