2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 19. Dezember 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg (MI-act. 23 ff.). Dieser Entscheid ist am 29. Dezember 2023 rechtskräftig geworden (MI-act. 41). Es liegt somit ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor.