2. Im vorliegenden Fall erschien der Gesuchsgegner am 7. Februar 2024, 09.00 Uhr an ein Ausreisegespräch beim MIKA und wurde im Anschluss an dieses Gespräch um 10.35 Uhr in Haft genommen. Die mündliche Verhandlung begann am 8. Februar 2024, 16.05 Uhr; das Urteil wurde um 16.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).