B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 lud das MIKA den Gesuchsgegner zu einem Ausreisegespräch am 7. Februar 2024 vor. Der Gesuchsgegner leistete dieser Vorladung Folge und erklärte sich zu Beginn des Gesprächs nicht bereit, nach Deutschland zurückzukehren (MI-act. 65 ff.). Aufgrund dieser Weigerung gewährte ihm das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 57 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1 ff.): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.