A. Am 11. Januar 2022 reiste der Gesuchsgegner illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (MI-act. 2, 5). Am 4. Februar 2022 stimmte Deutschland einer Rückübernahme des Gesuchsgegners zu, da diesem in Deutschland unter dem Namen B._____ bereits ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden war (MI-act. 39). Aus diesem Grund trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 nicht auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners ein und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz aus (MI-act. 23 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 29. Dezember 2023 in Rechtskraft (MIact. 41).