Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.15 / sf ZEMIS [***], N [***] Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Eritrea z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Postplatz 3, Postfach, 5610 Wohlen Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 11. Januar 2022 reiste der Gesuchsgegner illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (MI-act. 2, 5). Am 4. Februar 2022 stimmte Deutschland einer Rückübernahme des Gesuchsgegners zu, da diesem in Deutschland unter dem Namen B._____ bereits ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden war (MI-act. 39). Aus diesem Grund trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 nicht auf das Asylgesuch des Gesuchs- gegners ein und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz aus (MI-act. 23 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 29. Dezember 2023 in Rechtskraft (MI- act. 41). B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 lud das MIKA den Gesuchsgegner zu einem Ausreisegespräch am 7. Februar 2024 vor. Der Gesuchsgegner leistete dieser Vorladung Folge und erklärte sich zu Beginn des Gesprächs nicht bereit, nach Deutschland zurückzukehren (MI-act. 65 ff.). Aufgrund dieser Weigerung gewährte ihm das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 57 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Aus- schaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1 ff.): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 7. Februar 2024, 10.35 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 6. Mai 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. Sofern es zu einer Befragung bzw. für Haftüberprüfungs- verhandlungen zwingend notwendig ist, wird der Verfügungsadressat im Bezirksgefängnis Aarau untergebracht. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Ver- waltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner be- fragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 26). -3- Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4 f., act. 26 f.): 1. Die Verfügung des MIKA vom 7. Februar 2024 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners zu bestätigen und nach Verfahrensbeendigung angemessen aus der Staatskasse zu honorieren. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall erschien der Gesuchsgegner am 7. Februar 2024, 09.00 Uhr an ein Ausreisegespräch beim MIKA und wurde im Anschluss an dieses Gespräch um 10.35 Uhr in Haft genommen. Die mündliche Ver- handlung begann am 8. Februar 2024, 16.05 Uhr; das Urteil wurde um 16.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit inner- halb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftan- ordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -4- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 19. Dezember 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg (MI-act. 23 ff.). Dieser Entscheid ist am 29. Dezember 2023 rechtskräftig geworden (MI-act. 41). Es liegt somit ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aus- sagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaf- fungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vor- kommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und unter- tauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung ent- ziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). -5- Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/ CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrations- recht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Das MIKA vertritt die Ansicht, die konkrete Untertauchensgefahr sei dadurch erstellt, dass der Gesuchsgegner anlässlich des Ausreise- gesprächs beim MIKA am 7. Februar 2024 sich nicht zu einer Rückreise nach Deutschland bereit erklärt habe. Nach der konstanten Recht- sprechung des Bundesgerichts stelle die beim Ausreisegespräch nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens geäusserte Weigerung zur Ausreise eine konkrete Untertauchensgefahr dar, die Untertauchensgefahr sei damit erstellt. Dem ist nicht zu folgen. Es mag zwar stimmen, dass der Gesuchsgegner zu Beginn des Ausreisegesprächs angab, nicht nach Deutschland zurück- kehren zu wollen. Jedoch ist aus dem Protokoll klar ersichtlich, dass sich der Gesuchsgegner kurz darauf bereit erklärte, freiwillig nach Deutschland zurückzureisen, soweit dies nötig sei (MI-act. 63 ff.). Diese Meinungs- änderung geschah insbesondere noch bevor der Gesuchsgegner mit der Möglichkeit einer Haftanordnung konfrontiert wurde. Somit überzeugt das Argument des MIKA, es handle sich dabei um eine reine Schutzbehaup- tung, nicht. 3.3. Ebenso vermag das MIKA auch nicht zu erstellen, inwiefern das Verhalten des Gesuchsgegner darauf schliessen lässt, dass er sich auch in Zukunft behördlichen Anordnungen widersetzen wird. Im Gegenteil lassen die Akten darauf schliessen, dass der Gesuchsgegner sich bisher korrekt verhalten hat und es keine Anzeichen dafür gibt, dass sich dies in der Zukunft ändern sollte. Der Gesuchsgegner gab an, nicht nach Deutschland zurückreisen zu wollen, weil er in der Schweiz eine Verlobte habe, welche er zeitnah heiraten wolle. Diesbezüglich hat der Gesuchsgegner am 16. Dezember 2022 ein Gesuch um Kantonswechsel stellen lassen, um mit -6- seiner Verlobten im Kanton Bern einen gemeinsamen Haushalt führen zu können (MI-act. 15 f.). Weiter ist der Gesuchsgegner nie untergetaucht und ist am Ausreisegespräch vom 7. Februar 2024 erschienen, obwohl dieses nach Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids stattfand. Das MIKA hat in seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, dass der Gesuchsgegner seine Verlobte häufig und regelmässig sehen möchte und dass er dieses Ziel besser erreichen kann, wenn er mit dem MIKA ko- operiert und nach Deutschland zurückreist, als wenn er untertaucht. Sollte er nämlich tatsächlich untertauchen, so liegt es auf der Hand, dass die Behörden als erstes bei seiner Verlobten nach ihm suchen würden. Es liegt somit im Interesse des Gesuchsgegners, weiterhin die behördlichen An- ordnungen zu befolgen, was klar gegen das Bestehen einer Untertau- chensgefahr spricht. 3.4. Schliesslich wirft das MIKA dem Gesuchsgegner vor, er habe die Schweizer Behörden vorsätzlich getäuscht, indem er seine wahren Personalien verheimlicht habe, weil er damit eine künftige Rückführung nach Deutschland verhindern wolle. Ein solches Täuschungsmanöver, welches die Identität verschleiern soll, erstelle nach bundesgerichtlicher Praxis die Gefahr des Untertauchens (act. 2). Zwar ist es richtig, dass dem Gesuchsgegner in Deutschland ein subsidiärer Schutzstatus unter einem anderen Namen zuerkannt wurde, als dem, den er im Asylgesuch in der Schweiz angab. Der Gesuchsgegner erklärte jedoch auf Anfrage, dass der Name, welchen er in der Schweiz angab, der korrekte sei und der Name, unter welchem er in Deutschland anerkannt wurde, ein Alias sei. Allein die Angabe eines Alias genügt jedoch nicht, um direkt von einem Täuschungs- manöver auszugehen und das MIKA hat es unterlassen, diesen Vorwurf substanziiert zu begründen. Der blosse Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne Subsumtion des Sachverhalts genügt deshalb nicht, um eine Untertauchensgefahr zu bejahen. 3.5. Die Notwendigkeit einer Haftanordnung setzt das Vorliegen eines Haftgrunds voraus, weshalb eine eingehende und seriöse Prüfung des Haftgrunds fundamental ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Haftgrund der Untertauchensgefahr geprüft wird, da dabei stets die Gesamtheit der Vorkommnisse zu berücksichtigen ist (vgl. Erw. II./4.1). Im Rahmen der Überprüfung dürfen nicht nur Indizien berücksichtigt werden, welche für eine Untertauchensgefahr sprechen, sondern es sind auch die Indizien aufzuführen, welche dagegensprechen. Diese Indizien sind gegeneinander abzuwägen, um beurteilen zu können, ob die Unter- tauchensgefahr tatsächlich gegeben und eine Haftanordnung im konkreten Fall notwendig und zielführend ist. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch zu prüfen, ob es andere Möglichkeiten gibt, welche den Vollzug der -7- Wegweisung sicherstellen können. Erst wenn dieses Prüfprogramm durchlaufen wurde und sich die Untertauchensgefahr klar manifestiert hat, darf eine Haft angeordnet werden. Sprechen auch einige Indizien gegen eine Untertauchensgefahr, muss eine vertiefte Überprüfung stattfinden. Sollte eine Haft tatsächlich angeordnet werden, so muss der Inhalt der Überprüfung den Erwägungen entnommen werden können. Aus der Verfügung muss hervorgehen, dass die Behörde sich mit der Sachlage auseinandergesetzt hat und es muss ersichtlich sein, wieso eine Haftanordnung notwendig ist, obwohl Indizien vorliegen die gegen eine Untertauchensgefahr sprechen. Dieser Begründungspflicht ist das MIKA im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, da es sich in keiner Weise mit den Indizien auseinander- gesetzt hat, die gegen eine Untertauchensgefahr sprechen. 3.6. Da der vom MIKA vorgebrachte Haftgrund der Untertauchensgefahr nicht bestätigt werden kann und das MIKA darüber hinaus keine weiteren Haft- gründe aufführt und solche auch nicht erkennbar sind, liegt kein Haftgrund vor. 4. Unter diesen Umständen kann die Haftanordnung aufgrund des fehlenden Haftgrunds nicht bestätigt werden, weshalb sich die Prüfung der restlichen Voraussetzungen erübrigt. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. -8- Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 7. Februar 2024 durch das Migrationsamt des Kantons Aargau angeordnete Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu ent- lassen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -9- Aarau, 8. Februar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Feusier