Aufgrund dessen beurteilte der Psychiater den Gesuchsgegner als hafterstehungsfähig (MI-act. 54). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Damit liegen keine weiteren Gründe vor, welche die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners in Frage stellen würden. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.