Dass dies keine leere Rede sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit in psychiatrischer Therapie gewesen sei und die Psychiatrischen Dienste Kanton Aargau (PDAG) bei ihm eine mittelgradige depressive Episode attestiert hätten. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung habe für den Fall einer Verhaftung nicht ausgeschlossen werden können (act. 50). -9-