Ferner bestreitet der Rechtsvertreter die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners, da dieser bei der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe, dass er nervös sei und der Raum, indem die Befragung stattfand, bei ihm Panik auslöse. Zudem sei während der Befragung die ganze Zeit ein Arzt anwesend gewesen. Dass dies keine leere Rede sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit in psychiatrischer Therapie gewesen sei und die Psychiatrischen Dienste Kanton Aargau (PDAG) bei ihm eine mittelgradige depressive Episode attestiert hätten.