Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht weiter geltend, aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner mit einem gefälschten Pass nach Kanada reisen wollte, nicht geschlossen werden, dass er sich der kontrollierten Ausreise entziehen wollte (Protokoll S. 5, act. 41). Zudem habe der Gesuchsgegner seine Identität den Behörden nach der Anhaltung sofort offengelegt. Dies hätte er nicht getan, wenn er seine Wegweisung hätte vereiteln wollen (act. 49). Diesen Aussagen kann nicht gefolgt werden.