Der Gesuchsgegner gab im Rahmen derselben Befragung zwar auch an, er werde freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren, wenn ihm das MIKA dort ein sicheres Leben mit einer Wohnung und einer Arbeit organisieren würde (MI-act. 172). Diese Aussage ist aber entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (Protokoll S. 5, act. 41) nicht als Sinneswandel zu werten, sondern vielmehr als Trotzreaktion. Schliesslich hat der Gesuchsgegner eine freiwillige Rückkehr ausdrücklich an Bedingungen geknüpft, von denen er wissen musste, dass sie das MIKA nicht erfüllen kann. Im Ergebnis ist auch diese Aussage als Weigerung zu werten, freiwillig nach Sri Lanka auszureisen. In dieser konstanten