Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 20. August 2021, der rechtlichen Gehöre betreffend die Anordnung einer Rayonauflage und Ausschaffungshaft sowie an der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen bzw., dass er nach Kanada ausreisen wolle (MI-act. 81, 108, 170, Protokoll S. 3, act. 39). Zudem gab der Gesuchsgegners anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 2. Februar 2024 an, er habe mit seinem Untertauchen und seiner Weiterreise nach Frankreich eine allfällige Ausschaffung nach Sri Lanka verhindern wollen (MI-act. 170).