Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, hätte die Schweiz gemäss der zuletzt angesetzten Ausreisfrist bis zum 12. August 2021 verlassen müssen (MI-act. 68). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 20. August 2021, der rechtlichen Gehöre betreffend die Anordnung einer Rayonauflage und Ausschaffungshaft sowie an der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen bzw., dass er nach Kanada ausreisen wolle (MI-act. 81, 108, 170, Protokoll S. 3, act. 39).