Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischen Staatsangehörigen identifiziert und bereits einmal die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten in Aussicht gestellt hatten (MI-act. 87). Weiter gab die Vertreterin des Gesuchstellers an der heutigen Verhandlung vor Verwaltungsgericht an, dass die Identität des Gesuchsgegners feststehe, die Vollstreckbarkeit der Ausschaffung gegeben sei und regelmässig Flugverbindungen nach Sri Lanka bestehen würden (Protokoll S. 4, 6, act. 40, 42).