Mit Entscheid vom 24. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 18 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2021 ab (MI-act. 47 ff.). Weiter verfügte das MIKA am 2. Februar 2024 erneut die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengenraum (act. 6 ff.). Damit liegt nicht nur ein rechtsgenüglicher, sondern auch ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.