2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 2. Februar 2024, 13.16 Uhr, aus der strafrechtlichen Haft entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 5. Februar 2024, 14.03 Uhr; das Urteil wurde um 14.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).